Satzung für den Lohnsteuerhilfeverein "Lohnsteuerbetreuung Sachsen e. V."

 

§1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

 

Der Verein führt den Namen

 

Lohnsteuerbetreuung Sachsen e.V.

Lohnsteuerhilfeverein

 

und ist in das Vereinsregister Amtsgericht Chemnitz unter VR 41017 eingetragen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 09669 Frankenberg/Sa., Schlachthofstr. 2 und damit im Bezirk des Landesamtes für Steuern und Finanzen - Außenstelle Chemnitz.

Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Finanzbezirk.

Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

 

 

§2 Zweck des Vereines

 

Der Zweck ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie den in §4 Nr.11 Satz 2StBerG genannten Veranlagungsverfahren.

Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und er erhebt kein besonderes Entgelt für die Hilfe in Steuersachen.

 

 

§3 Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft zum Verein steht allen Personen offen, für die der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

 

 

§4 Beginn der Mitgliedschaft

 

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.

Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag des Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt kann nur am Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung erlangt erst mit Zugang Wirksamkeit. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereines bzw. seiner Mitglieder verstoßen hat oder es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  1. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach §14 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Satzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und wahrheitsgemäß Auskünfte zu erteilen.

Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von §7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

 

 

§7 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Es wird ein einheitlicher Mitgliedsbeitrag, der nach sozialen Gesichtspunkten nach unten abgestuft ist, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages, unabhängig davon, ob die Leistung des Verein in Anspruch genommen werden oder nicht.

  2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.

  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Vorstand bestimmt und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben wird.

  4. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekannt zu machen. Führt die Änderung der Beitragsordnung zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Jahresbeitrages von mehr als 15%, so steht dem Mitglied unabhängig von den Bestimmungen des §5 (2) das Recht zu, die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Diese Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe unter Angabe der Gründe schriftlich zugegangen sein.

  5. Neben dem Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr wird kein besonderes Entgelt erhoben.

 

§8 Beratungstätigkeit, Beratungsstellen

 

(1) Die Beratung der Mitglieder wird in den Beratungsstellen nach den Vorschriften der §§23 und 26 StBerG durchgeführt.

(2) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied diese Aufforderung binnen drei Monate, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

 

 

§9 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§10 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

 

 

§11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal pro Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist dem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet wurde.

  3. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser wird insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchgeführt und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung des geprüften Geschäftsjahres befunden.

  4. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des §33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

  9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

    • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

    • Genehmigung des Haushaltsplanes

    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

    • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung

    • Entlastung des Vorstandes

    • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt

    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§12 Vorstand

 

  1. Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grund und durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Widerwahl ist zulässig.

  2. Der Verein wird durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

  4. Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des §181 BGB befreit.

  5. Die §§664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

    • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins

    • Bestellung eines Geschäftsführers i .S. von §30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt.

    • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von §8 der Satzung

    • Bekanntgabe des Geschäftsprüfberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung

    • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§13 Satzungsänderung

 

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand.

 

 

§14 Geschäftsprüfung

 

Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Eine Abschrift des erstellten Prüfberichtes ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist innerhalb von 6 Monaten den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

 

 

§15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

 

Bei Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.

 

 

§16 Auflösung, Liquidation

 

(1) Die Auflösung des Vereis kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der Anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, führt der amtierende Vorstand die Liquidation durch.

(3) Der Antrag des Vorsitzenden über ist die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StbRB sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. §26 Abs. 4 StBerG ist vor der Bestimmung über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

(4) Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten hat die Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

 

 

§17 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall 09669 Frankenberg.

 

 

§18 Schlussbestimmung

 

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

 


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